Unfall mit Beteiligung ausländischer Fahrzeuge in Deutschland
Seit der Öffnung der Grenzen durch das Schengen-Abkommen hat sich der Anteil der ausländischen Fahrzeuge stark erhöht. Kommt es zum Unfall sollten zur Wahrung der eigenen Rechtsposition und zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen folgende Punkte besonders beachtet werden:
Der Unfall sollte möglichst von der Polizei aufgenommen werden. Lassen Sie sich die grüne Versicherungskarte (Doppel) vom Unfallgegner aushändigen, bzw. machen Sie auf jeden Fall ein gut lesbares Foto davon. Überprüfen Sie das Kennzeichen und die Nationalität des ausländischen Fahrzeugs und machen Sie ein Foto. Weiter benötigen Sie sämtliche Daten von Fahrer, Halter, und den Namen der ausländischen Versicherung. Meist empfiehlt es sich einen gemeinsamen Unfallbericht (Vordruck erhältlich bei Ihrer Versicherung) auszufüllen.
Über das Grüne-Karte-Abkommen ist das deutsche Büro Grüne Karte e.V. in Berlin zuständig und benennt hier in Deutschland einen Ansprechpartner, über den der Schaden im Inland abgewickelt werden kann. Durch die Beteiligung des ausländischen Versicherers dauert die Abwicklung in der Regel deutlich länger. Im Zweifel muss eine Klage gegen den Verein gerichtet werden.
Da für den Unfall in Deutschland ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommt, müssen in diesem Fall die Rechtsanwaltskosten ebenfalls vom ausländischen Schädiger ersetzt werden.
Unfallschaden im Ausland
Wer ins Ausland fährt, muss die grüne Versicherungskarte des Haftpflichtversicherers dabei haben. Für die Abwicklung gilt jeweils das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat, außer der Unfallgegner ist ebenfalls Deutscher, dann gilt deutsches Recht.
Durch die 4. KH- Richtlinie ist innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz jeder Haftpflichtversicherer verpflichtet, einen Regulierungsbeauftragten in Deutschland zu benennen, über den der Schaden hier in Deutschland abgewickelt werden kann. Der Schriftverkehr kann dann auf Deutsch geführt werden. Auskunft gibt der Zentralruf der Autoversicherer.
Erfolgt nach drei Monaten immer noch keine Zahlung, kann sich der Geschädigte an die Entschädigungsstelle (Verkehrsopferhilfe) wenden, die dann nochmals mit dem ausländischen Versicherer Kontakt aufnimmt. Andernfalls gilt auch für die gerichtliche Geltendmachung das jeweilige ausländische Haftungsrecht.
ACHTUNG! In vielen anderen EU-Mitgliedstaaten gibt es im außergerichtlichen Bereich keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten, sodass hier der Geschädigte auch ein gewisses Kostenrisiko trägt. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, werden diese Kosten von dort aus abgedeckt. Im Zweifel empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung durch den Rechtsanwalt.