Schmerzensgeld

Gut Recht braucht Hilfe

Werden sie bei einem Unfall verletzt, stehen Ihnen gegen den Schädiger auch Ansprüche wegen Schmerzensgeld zu. Dadurch sollen die erlittenen Schmerzen, die Dauer der Heilbehandlung und das damit verbundene Maß an Lebensbeeinträchtigung durch eine Entschädigung ausgeglichen werden. Grundsätzlich wird das Schmerzensgeld in Deutschland sehr restriktiv gehandhabt, sodass hier nicht so hohe Beträge wie beispielsweise in den USA im Raum stehen. Es empfiehlt sich hier grundsätzlich, möglichst früh einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Wichtig ist es bei Unfallverletzungen unverzüglich zum Arzt zu gehen und auch weiter den Arzt aufzusuchen, solange es weh tut. Die Diagnose des Arztes, die Behandlungsdauer und der damit verbundene Aufwand sind wichtige Kriterien zur Bemessung des Schmerzensgeldes. Die Bewertung erfolgt stets bezogen auf den Einzelfall. Die umfangreiche Rechtsprechung zum Schmerzensgeld gilt jeweils nur als Anhaltspunkt, wird aber nicht wie ein so genannter Präzedenzfall berücksichtigt. Deshalb bieten die umfangreichen Schmerzensgeldtabellen jeweils nur Vergleichsmöglichkeiten, die vom Rechtsanwalt dann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verletzungsfolgen interpretiert werden müssen.

Heilbehandlungskosten

Auch die mit der Heilbehandlung verbundenen Kosten, die der Verletzte selbst tragen muss, können als Schadensersatz geltend gemacht werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind das zumeist die Praxisgebühr, Zuzahlungsbeträge oder nicht erstattete Heilmittel oder Hilfsmittelkosten. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Belege und die entsprechende Mitteilung der Krankenkasse, dass die Kosten nicht übernommen werden.

In der privaten Krankenversicherung fällt darunter insbesondere auch der mit der Krankenkasse vereinbarte Selbstbehalt.

Weiter zählen auch Fahrten mit dem Krankenwagen oder Taxifahrten für Arztbesuche darunter, oder sogar u.U. auch die Aufwendungen naher Angehöriger, die den Verletzten im Krankenhaus besuchen.

Vermehrte Bedürfnisse

Kann der Verletzte seine alltäglichen Verrichtungen (z.B. Waschen, Kämmen, Anziehen, etc.) nicht mehr alleine durchführen oder braucht er besondere Hilfsmittelmittel hierfür, oder muss gar die Wohnung behindertengerecht umgebaut werden, sind die Kosten hierfür ebenfalls Teil des Schadens, den der Schädiger zu ersetzen hat. Im Einzelfall muss hier eine genaue Bestandsaufnahme erfolgen.

Erwerbsschaden

Ergeben sich durch die Verletzung und deren Folgen Verdiensteinbußen oder kann der bisherige Beruf oder die Ausbildung nicht mehr ausgeübt oder begonnen werden, sind die dadurch entstehenden Nachteile vom Schädiger ebenfalls im Rahmen des Schadensersatzes zu ersetzen. Auch hier muss eine genaue Bestandsaufnahme durch den Rechtsanwalt erfolgen, um das Ausmaß der Schäden, die teilweise auch erst in der Zukunft eintreten können zu erfassen.

Haushaltsführungsschaden

Benötigt der Verletzte Hilfe im Haushalt (auch durch nahe Angehörige), kann der diesbezügliche Aufwand ebenfalls als Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn der/die Verletzte selbst den Haushalt führte, und die Familie deshalb Hilfe benötigt. Auch hier hilft Ihnen der Rechtsanwalt bei der Ermittlung des Schadens.