Strafverfahren

Jetzt brauchen Sie dringend rechtlichen Beistand!

In Verkehrsstrafsachen ist eine vernünftige Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts fast unmöglich. Selbst genaue Kenntnisse des Strafrechts und des Strafprozessrechts werden nicht ausreichen. Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Welche Konsequenzen noch nachfolgen, entscheidet sich daher oft bereits ganz zu Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Wichtig: Sie sollten sich daher in jedem Fall sofort an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.

Allein ein qualifizierter Verkehrsanwalt kann von Beginn an die Weichen richtig stellen, um spätere Maßnahmen der Führerscheinbehörde zu stoppen oder Leistungsverweigerungen des Versicherers zu verhindern. Anfängliche Fehler können später meist nicht mehr richtiggestellt werden. Ein Verkehrsanwalt kennt sich gut aus in versicherungsrechtlichen Themen wie Regress nach Trunkenheits- fahrt oder Deckungsschutzversagung wegen grober Fahrlässigkeit.

Keine Aussagen vor Akteneinsicht!

Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen. Hierüber sind Sie von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Polizei zu belehren.

Sie sollten grundsätzlich davon absehen, bei der Polizei Angaben zu dem erhobenen Vorwurf zu machen.

Wichtig: Es empfiehlt sich, einer eventuellen Vorladung durch die Polizei gar nicht erst Folge zu leisten.

Nur der Vorladung eines Richters, der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldbehörde müssen Sie folgen. Ob Sie Ihr Nichterscheinen gegenüber der Polizei ankündigen, ist allein eine Frage der Höflichkeit. Aussagen müssen Sie als Beschuldigter in keinem Fall machen.

Meistens ist es die beste Entscheidung, wenn Sie als Beschuldigter zu dem erhobenen Vorwurf schweigen. Aus dem Schweigen dürfen weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden. Sie sind nur dazu verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen.

Wenn Sie sich zu Teilen des Vorwurfs äußern, kann das Schweigen zu den übrigen Fragen unter Umständen gegen Sie verwendet werden. Wenn die Polizei Sie anhält oder auf die Wache mitnimmt: Versuchen Sie nicht, sich zu verteidigen.

Wichtig: Sie müssen umfassend schweigen. Lassen Sie sich erst gar nicht auf ein Gespräch mit den Beamten ein. Keine Aussagen vor Akteneinsicht!

Vollständige Akteneinsicht erhält nur der Strafverteidiger (§ 147 StPO).

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Erkennungsdienstliche Maßnahmen wie die Anfertigung von Fotografien muss ein Beschuldigter im Bußgeld- und im Strafverfahren ebenso dulden wie eine Gegenüberstellung. Die Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume des Betroffenen verstößt zwar bei einer nicht schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gleichwohl muss auch dieser Eingriff zunächst geduldet werden. Es besteht die Möglichkeit, nachträglich die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme gerichtlich feststellen zu lassen. Auch die Feststellung der Blutalkoholkonzentration durch eine Blutprobe hat der Betroffene zu dulden. Eine Verpflichtung zum aktiven Mitwirken besteht aber nicht.

Wichtig: Es müssen keinerlei Fragen beantwortet werden. Der Betroffene muss sich keinen Prüfungen neben der Blutprobe unterziehen (Drehen, auf dem Strich laufen etc.).

Rechtsschutzversicherung

Eine effektive Verteidigung kann teuer werden. Hier ist nicht nur an die Anwaltskosten, sondern auch an die Gerichtskosten und möglichen Sachverständigengebühren zu denken. Diese Kosten können leicht die Höhe der Geldstrafe übersteigen oder auch ein vielfaches des Bußgeldes erreichen. Die Staatskasse trägt diese Kosten immer nur dann, wenn das Strafverfahren mit einem Freispruch endet. Wird das Verfahren eingestellt, muss der Betroffene seine Anwaltskosten regelmäßig selbst tragen.

Wichtig: Dieses Kostenrisiko wird durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung deutlich geringer.

Es gibt für eine solche Versicherung unterschiedliche Angebote.

Der Fahrzeugrechtsschutz sichert Risiken ab, die mit dem Fahrzeug verbunden sind. Versicherungsschutz besteht hier für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse des versicherten Fahrzeugs.

Bei dem Verkehrsrechtsschutz ist der Versicherungsnehmer versichert in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter aller bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge sowie jeder Fahrer oder Insasse der Fahrzeuge. Ausgenommen sind natürlich die Fälle, in denen jemand unberechtigt das Fahrzeug nutzt.

Für Personen, die oft mit Fahrzeugen unterwegs sind, die nicht auf sie zugelassen sind, wie zum Beispiel Berufskraftfahrer, ist der sogenannte Fahrerrechtsschutz angebracht, sofern Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

Alle diese Rechtsschutzversicherungsarten übernehmen im Verfahren wegen Straftaten oder auch Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr die Gerichtskosten, die Verteidigerkosten und die Kosten für ein gegebenfalls erforderliches Sachverständigengutachten.

Wichtig: Bei Straftaten bieten Rechtsschutzversicherungen nur Deckungsschutz für solche, die fahrlässig begangen wurden. Wenn eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung erfolgt, werden die Kosten von der Rechtsschutzversicherung im Regelfall nicht übernommen.

Wir werden daher alles daran setzen, wenn eine Strafe nicht vermeidbar ist, zumindest eine Verurteilung wegen Vorsatz zu verhindern.

Wann Sie eine Straftat begehen

Nachfolgend sehen Sie beispielhaft einige mögliche Straftatbestände.

Unfallflucht § 142 StGB

Wenn Sie sich vom Unfallort entfernt haben, ohne den anderen Unfallbeteiligten Ihre Personalien und die Nummer Ihres Kraftfahrzeugs übermittelt zu haben, sollten Sie sich umgehend an einen Verkehrsanwalt wenden. Dieser kann entscheiden, ob eine nachträgliche Meldung hier noch zur Vermeidung der Strafbarkeit führen kann. Zu beachten ist auch, dass Ihr Verhalten im oben genannten Fall auch dann strafbar ist, wenn Sie am Zustandekommen des Verkehrsunfalles nicht schuld sind.

Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB

Durch den Genuss von Alkohol und der nachträglichen Teilnahme am Straßenverkehr gefährden Sie sich und andere. Ihr Führerschein kann Ihnen entzogen werden und Sie machen sich darüber hinaus strafbar. Egal ob vorsätzlich oder fahrlässig: Wer am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt und eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder höher hat, wird bestraft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 - 1,09 Promille werden Sie bestraft, wenn zu der Alkoholisierung ein alkoholtypisches Fehlverhalten kommt. Ab 0,5 Promille handeln Sie ordnungswidrig. Auch wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, können Sie sich strafbar machen. Es droht immer ein Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis. Aufgrund des ständigen Alkoholabbaus im Blut muss die Blutalkoholkonzen- tration bei einer späteren Blutprobe bis zur Tatzeit zurück gerechnet werden.

Wichtig: Wir kennen die Berechnungsmethoden und können etwaige für Sie nachteilige Fehler der Behörden aufdecken.

Bei Straßenverkehrsgefährdungen (§ 315 c StGB) oder bei Körperverletzungen (§§ 223, 229 StGB) oder gar fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) können wir mit Hilfe eines Sachverständigen den Unfall genau rekonstruieren und gegebenfalls eine Mitverantwortung des Verletzten aufdecken.

Wichtig: Sofern eine verkehrsrechtliche Straftat begangen wurde, kann sich dies auch auf den Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugversicherung auswirken. Regressforderungen des Versicherers sind nicht selten.

Hierzu finden Sie mehr in der Rubrik Versicherungsrecht.