Kauf und Leasing

Was Ihnen wichtig ist, sollte auch im Vertrag drin stehen

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten

Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Käufer muss dann auch nicht den Kaufpreis bezahlen. Der Verkäufer muss das bestellte Fahrzeug nämlich mängelfrei liefern.

Will der Käufer das Neufahrzeug trotz der bei der Übergabe festgestellten Mängel abnehmen, muss er sich seine Rechte aus- drücklich vorbehalten, andernfalls droht ihm insoweit Rechtsverlust. Es empfiehlt sich, mit dem Verkäufer schriftlich zu vereinbaren, dass die festgestellten Mängel vom Verkäufer noch beseitigt werden.

Wichtig: Wenn der Käufer des Neuwagens erst später die Mängel oder Abweichungen vom Lieferumfang feststellt, muss er dies dem Verkäufer unverzüglich mitteilen.

Zugleich muss er den Händler zur Beseitigung der Mängel (sogenannte Nacherfüllung) auffordern und dem Verkäufer (in der Regel zwei Mal) Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung geben.

Gelegentlich versucht der Verkäufer, die gerügten Fahrzeugmängel zu bagatellisieren und behauptet, der gelieferte Neuwagen habe keine Mängel oder er sei »serienmäßig« (»Das ist bei allen Fahrzeugen dieses Typs so!«).

In diesem Fall sollten Sie einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Sie haben Anspruch auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung).

Wichtig: Wenn die Nacherfüllung gescheitert ist oder der Verkäufer sie endgültig abgelehnt hat, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Wir beraten Sie, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen, welche Voraussetzungen zwingend erforderlich, und welche Variante für Sie überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist.

Wenn der Händler sich weigert, werden wir für Sie den Händler auf Rücknahme des Autos Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verklagen. Es kommt auch eine Klage auf Ersatz- lieferung in Betracht.

Wichtig: Es gibt dazu eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung. Wir informieren Sie gerne.

Mängelfrei oder nicht?

Manchmal streiten Händler und Käufer darüber, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder wodurch er wann aufgetreten ist. Auch hier ist anwaltliche Hilfe vonnöten. Es gilt zu klären, wer das Vorhandensein beziehungsweise Nichtvorhandensein des Mangels bei Übergabe beweisen muss.

Für natürlichen Verschleiß (zum Beispiel abgefahrene Reifen oder Bremsbeläge) gilt dies aber nicht. Sofern erforderlich werden wir auch einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen. Dieser hat die Aufgabe festzustellen, ob der Mangel etwa häufiger auftritt, zum Beispiel typspezifisch ist oder dem Stand der Technik entspricht oder ob es sich um eine Ausrede des Verkäufers handelt. Der Sachverständige weiß auch, wie der Mangel fachgerecht zu beseitigen ist und was das kostet.

Kaufpreisminderung

Vielleicht möchten Sie das Auto auch behalten und nur für den Mangel einen Preisnachlass haben. Hier können wir - eventuell nach Konsultation eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen - die Wertminderung beziffern und durchsetzen.

Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Die Gewährleistungsansprüche der Käufer von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen verjähren nach Gesetz in 2 Jahren. Für Neuwagenkaufverträge mit Verbrauchern kann die Frist nicht verkürzt werden, für Gebrauchtwagen auf höchstens 1 Jahr. Maßgebend ist der Kaufvertrag.

Wichtig: Die Verjährungsvorschriften, insbesondere die Fristberechnung und die Hemmung sind kompliziert. Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten.

Beim Gebrauchtwagenkauf auf Nummer sicher gehen

Wichtig: Auch ein mündlicher Kaufvertrag ist wirksam! Es gelten dann die gesetzlichen Regelungen und der Verkäufer muss gegebenenfalls Gewährleistung übernehmen.

Achten Sie zunächst darauf, dass ein Vertragsformular verwendet wird, welches neueren Datums ist. Im Schreibwarenhandel bekommen Sie solche Formulare. Wenn Sie technisch nicht versiert sind, nehmen Sie einen Fachmann mit oder lassen Sie das Fahrzeug vor der Unterschrift des Kaufvertrages oder dem mündlichen Vertragsabschluss in einer Werkstatt untersuchen. So werden Sie zumindest vor schlimmeren Überraschungen bewahrt.

Es ist zu unterscheiden, ob der Gebrauchtwagen von einem Händler oder einem Privatmann gekauft und was bei Abschluß des Kaufvertrages vereinbart wurde. Auch die in der Werbung vom Verkäufer gemachten Angaben über den Pkw sind Gegenstand des Vertrages.

Bei Verkauf von Privat an Privat ist ein völliger Ausschluß der Haftung für Sachmängel nach wie vor zulässig, es kommt aber auf die genaue Formulierung an. Der Käufer kann bei später auftretenden Mängeln nur dann Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn der Verkäufer falsche Angaben über den Zustand des Fahrzeugs gemacht hat.

Händler können dagegen ihre Haftung für Sachmängel des Gebrauchtwagens nicht mehr komplett ausschließen.

Wichtig: Der Gebrauchtwagenhändler als Verkäufer muss grundsätzlich dafür haften, wenn der verkaufte PKW nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer keine weiteren als die mitgeteilten oder für den Käufer bei Besichtigung ohne weiteres erkennbaren Mängel (zum Beispiel Kratzer im Lack, Beulen an der Stoßstange etc.) hat.

Der Verkäufer haftet stets dafür, dass er dem Käufer falsche Angaben über die Beschaffenheit des Gebrauchtwagens gemacht hat, zum Beispiel einen Unfall verschwiegen hat oder den Kilometerstand falsch angegeben hat. In diesen Fällen kann sich auch der Privatverkäufer nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluß für Sachmängel berufen. Deshalb ist jedem Käufer zu empfehlen, den Zustand des Fahrzeugs möglichst genau in den Kaufvertrag aufzunehmen.

Wichtiges für Leasingnehmer

Der Leasingvertrag ist von seiner Entstehungsgeschichte eine Mischform aus Miete und Kauf, wobei die mietvertraglichen Elemente überwiegen. Dem Leasingvertrag eigen ist die sog. Vollamortisation, d.h. der Leasingnehmer garantiert, dass der Leasinggeber in jedem Fall auf seine Kosten kommt. Das kann teuer werden.

Achten Sie beim Abschluss des Leasingvertrages auf das Kleingedruckte. Wichtig sind insbesondere Regelungen über das Andienungsrecht, ein unbedingtes Ankaufsrecht mit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest vereinbarten Kaufpreises, wenn Sie den Wagen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit kaufen wollen. Lassen Sie sich bereits hier anwaltlich beraten.

Wenn der geleaste PKW Mängel hat, können Sie Mängelbeseitigung verlangen. Der Leasinggeber muss Ihnen die Gewährleistungs- ansprüche abtreten, wenn er die Gewährleistungsansprüche nicht selbst beim Verkäufer durchsetzt.

Wichtig: Scheitert die Nachbesserung des PKW durch den Verkäufer, kann der Käufer/Leasingnehmer vom Kaufvertrag zurücktreten und auch die Rückabwicklung des Leasingvertrages verlangen.

Hat das Fahrzeug einen gravierenden Mangel und ist es deshalb längere Zeit wegen einer Reparatur nicht nutzbar, muss der Leasingnehmer für diese Zeit die Leasingraten nicht bezahlen.

Veräußerung unter Wert

Der Leasinggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug im Interesse des Leasingnehmers bestmöglich zu verwerten.

Wichtig: Falls der Leasinggeber das Auto unter dem Restwert oder dem Händlereinkaufspreis verwerten will, muss er es vor der Veräußerung an den Dritten dem Leasingnehmer zu den gleichen Bedingungen zum Kauf anbieten.

Unfall mit Leasingfahrzeug

Was der Leasingnehmer zu tun hat, wenn er mit dem Leasingfahrzeug einen Unfall hatte, steht umfassend im Leasing- vertrag. Nach dem Vertrag ist er regelmäßig verpflichtet, den Unfall dem Leasingnehmer zu melden. Hinzu sogar verpflichtet, der Versicherung des Unfallgegners mitzuteilen, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Leasingwagen handelt.

Die Reparatur beziehungsweise die Verwertung des Fahrzeugs müssen in der Regel mit dem Leasinggeber abgestimmt werden. Im Fall eines Totalschadens darf der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht ohne Zustimmung des Leasinggebers verwerten. Weil der Leasinggeber wirtschaftlich Eigentümer des Autos ist, stehen ihm grundsätzlich auch die Reparaturkosten sowie der Ersatz für die Wertminderung des Fahrzeugs zu. Etwas anderes kann gelten, wenn der Leasingnehmer vertraglich zur Reparatur verpflichtet ist.

Wichtig: Legen Sie auf jedem Fall Ihrem Verkehrsanwalt den Leasingvertrag vor.